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§ 33 LHafenV (Brandenburg) — Festmachen von Fahrzeugen

Landeshafenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern an Bord sind

so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern

der Hafenbetreiber nichts anderes zuläßt.