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§ 31 LHafenV (Brandenburg) — Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Landeshafenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen

Gütern oder wassergefährdenden Stoffen oder die von ihnen

Beauftragten haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber

zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der

oberen Verkehrsbehörde, der nächsten Polizeidienststelle, der

Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr vorhanden sind.