# § 30 LHafenV (Brandenburg) — Lagern von Gütern

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zufahrten oder Zugänge zu Flächen und Anlagen,

die der allgemeinen Nutzung im Hafen dienen, dürfen ohne Genehmigung des

Hafenbetreibers nicht zweckentfremdet genutzt werden. Das gleiche gilt für

den Regellichtraum von Gleisanlagen.

(2) Güter dürfen nur so bereitgestellt und gelagert

werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen, Umwelt oder

Sachen ausgehen können.

(3) Auf Laderampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist

ein Weg für Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes sowie des Brand- und

Katastrophenschutzes, mindestens aber ein Abstand von 0,8 Metern Breite -

gerechnet von der Vorderkante der Rampe -freizuhalten.

(4) Landgänge, Uferwege und Gleisanlagen sind

grundsätzlich freizuhalten.

(5) Flächen, auf denen regelmäßig

wassergefährdende Stoffe gelagert oder bereitgestellt werden, müssen

den wasserrechtlichen Anforderungen an Lageranlagen entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 30 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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