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# § 26 LHafenV (Brandenburg) — Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in

Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind.

Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist unter Aufsicht zu

halten. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und

ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

(2) Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besatzungen der im

Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben,

soweit dies ohne Gefahr für Leben und Gesundheit möglich ist, um

diese aus dem gefährdeten Bereich zu bringen.

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Zitiervorschlag: § 26 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/26

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