# § 25 LHafenV (Brandenburg) — Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die

Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:

kurz vor dem Ablegen,

kurzzeitig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,

zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Schiffsschraube und der

Ruderanlage,

für die Erprobung der Antriebsmaschine und zur Feststellung der

Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) in den dafür ausgewiesenen

Hafenbereichen.

(2) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane hat der

Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte durch eine Aufsichtsperson am

Heck dafür zu sorgen, daß andere Fahrzeuge bei Annäherung

gewarnt und bei Gefahr die Maschinen sofort gestoppt werden können.

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Zitiervorschlag: § 25 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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