# § 24 LHafenV (Brandenburg) — Landgänge

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Schiff ausgebrachten Landgänge wie

Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher und

Kaimauern standsicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die

Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt. Bei

Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so müssen die

Schiffsführer oder die von ihnen Beauftragten der dem Ufer

näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das

Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren

dulden.

---

Zitiervorschlag: § 24 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/24
