# § 23 LHafenV (Brandenburg) — Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte haben

für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten schiffahrtskundigen

Vertreter einzusetzen, der jederzeit kurzfristig erreichbar sein muß. Er

muß über das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage sowie über

die Ladung Auskunft geben können und im Besitz der Schiffspapiere sein. Im

übrigen hat er die Pflichten des Schiffsführers oder des von ihm

Beauftragten wahrzunehmen.

(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall von der

Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 23 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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