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# § 17 LHafenV (Brandenburg) — Besondere Erlaubnis zum Einlaufen

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einer Erlaubnis des Hafenbetreibers zum Einlaufen in den Hafen

bedarf der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte, dessen Fahrzeug

oder schwimmende Anlage

zu sinken droht, brennt oder bei dem Brandverdacht besteht oder nicht mit

Sicherheit feststeht, daß ein Brand völlig gelöscht ist,

wegen seiner Bau- und Antriebsart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder

die Hafenanlagen gefährden oder behindern könnte,

zum Stillegen oder Verschrotten bestimmt ist,

nicht unmittelbar oder mittelbar am Umschlagbetrieb beteiligt ist,

den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen

Gesundheitsvorschriften unterliegt.

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Zitiervorschlag: § 17 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/17

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