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# § 15 LHafenV (Brandenburg) — An- und Abmeldung

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den

Schiffsführern oder den von ihnen Beauftragten unverzüglich nach der

Ankunft beim Hafenbetreiber anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens

abzumelden. Der Hafenbetreiber kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein

allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.

(2) Das Anlaufen von Häfen durch Fahrzeuge im

Inertzustand oder deren Inertisierung im Hafen ist dem Hafenbetreiber vorher

anzuzeigen.

(3) Keiner An- und Abmeldung bedürfen:

Fahrgastschiffe und Fähren, die nach einem mit dem Hafenbetreiber

abgestimmten Fahrplan verkehren,

im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete

Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung

hoheitlicher Aufgaben,

Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen.

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Zitiervorschlag: § 15 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/15

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