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§ 14 LHafenV (Brandenburg) — Reparaturarbeiten

Landeshafenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Reparaturarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis des

Hafenbetreibers nach vorheriger allgemeiner Genehmigung durch die obere

Verkehrsbehörde entsprechend der unter § 3 Abs. 1 genannten

Vorschriften durchgeführt werden.