Reparaturarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis des
Hafenbetreibers nach vorheriger allgemeiner Genehmigung durch die obere
Verkehrsbehörde entsprechend der unter § 3 Abs. 1 genannten
Vorschriften durchgeführt werden.
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Reparaturarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis des
Hafenbetreibers nach vorheriger allgemeiner Genehmigung durch die obere
Verkehrsbehörde entsprechend der unter § 3 Abs. 1 genannten
Vorschriften durchgeführt werden.