# § 10 LHafenV (Brandenburg) — Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.

(2) Es ist verboten, Abwasser und Schiffsabfälle in das

Hafengewässer zu lenzen, einzuleiten oder anderweitig einzubringen. Dies

betrifft insbesondere:

öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle wie Altöl,

Bilgenwasser, Altfett, öl- oder fetthaltige Abfälle,

Abfälle aus dem Ladungsbereich, das sind Abfälle und

Abwässer, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges

entstehen, sowie Restladungen und Umschlagrückstände und

sonstige Schiffsbetriebsabfälle wie häusliche Abwässer,

Hausmüll, Slops und übriger besonders

überwachungsbedürftiger Abfall.

(3) Die Schiffsabfälle nach Absatz 2 sind nach den

Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen.

Für Abfälle, die nicht gemäß § 13 Abs. 1 des

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem öffentlich-rechtlichen

Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist der Schiffsführer oder

der von ihm Beauftragte zur ordnungsgemäßen Entsorgung

verantwortlich. Öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle sind

regelmäßig an den zentral eingerichteten Annahmestellen gegen

Nachweis abzugeben.

(4) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat

die vom Hafenbetreiber bereitgestellten Möglichkeiten zur Entsorgung gegen

Entgelt zu nutzen. Einzelheiten sind in den jeweiligen Hafenordnungen zu

regeln.

(5) Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende

Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das

Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Verursacher oder, soweit dieser

nicht tätig wird, der Hafenbetreiber unverzüglich die obere

Verkehrsbehörde, die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder

die untere Wasserbehörde zu unterrichten. Unbeschadet von

Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat

er nach Weisung der oberen Verkehrsbehörde auch die Pflicht, die

ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten

entfernen zu lassen. Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, daß

geeignete technische Einrichtungen und Mittel (zum Beispiel Ölsperren,

Bindemittel) bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder

wassergefährdende Stoffe auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten

können.

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Zitiervorschlag: § 10 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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