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§ 2 LHafGebO (Brandenburg) — Übergangsregelung

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der

Landeshafenverordnung, jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen

worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei

den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten

worden ist.