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§ 1 LHafGebO (Brandenburg) — Gebühren

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt

die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe

dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der

Bestandteil dieser Verordnung ist.