Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt
die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe
dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der
Bestandteil dieser Verordnung ist.
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Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt
die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe
dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der
Bestandteil dieser Verordnung ist.