nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 85 LHO (Brandenburg) — Übersichten zur Haushaltsrechnung

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,

die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,

die vom Ministerium der Finanzen im abgelaufenen Jahr über- oder außerplanmäßig erteilten Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.

---

Zitiervorschlag: § 85 LHO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/85

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
