# § 82 LHO (Brandenburg) — Kassenmäßiger Abschluß

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

die Summe der Ist-Einnahmen,

die Summe der Ist-Ausgaben,

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

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Zitiervorschlag: § 82 LHO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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