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# § 35 LHO (Brandenburg) — Bruttonachweis, Einzelnachweis

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muß, kann darüber hinaus das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

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Zitiervorschlag: § 35 LHO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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