§ 30 LHO (Brandenburg) — Vorlage des Haushalts

Landeshaushaltsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag bis zum 30. September vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dem Landesrechnungshof sind die Entwürfe zu übersenden.