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# § 29 LHO (Brandenburg) — Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. Die Landesregierung beschließt auch die fünfjährige Finanzplanung.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und für die fünfjährige Finanzplanung. Entscheidet die Landesregierung gegen die Stimme des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Auf die Beschlußfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 29 LHO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/29

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