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# § 8 LHBPO (Bayern) — Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versuche von Prüflingen, das Ergebnis der Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen und erhebliche Störungen des Prüfungsablaufs halten die Prüfer oder die Prüfungsaufsicht für die Niederschrift (§ 11 Abs. 5) und die Entscheidung nach Abs. 2 fest. Lässt die Störung eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr zu, werden die störenden Prüflinge vorläufig ausgeschlossen.

(2) Die endgültige Entscheidung in Fällen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. Wird die Täuschungshandlung oder der Ordnungsverstoß festgestellt, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ bewerten.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich eine Täuschungshandlung festgestellt wird.

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Zitiervorschlag: § 8 LHBPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/8

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