nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 LHBPO (Bayern) — Prüfungsunterlagen

Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschriften (§ 11 Abs. 5) sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Prüflinge können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen beantragen; Art. 29 und 30 BayVwVfG bleiben im Übrigen unberührt.