# § 2 LHAGebV (Brandenburg) — Ermäßigung und Befreiung

Landeshauptarchiv-Gebührenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder vollständig abgesehen werden, wenn die Leistung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Leistung

wissenschaftlichen Zwecken,

Unterrichts- oder pädagogischen Zwecken oder

orts- oder landeskundlichen Forschungszwecken

dient, die nicht überwiegend in privatem oder gewerblichem Interesse liegen. Es wird vermutet, dass familiengeschichtliche Forschung zu überwiegend privaten Zwecken erfolgt und nicht im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

(2) Sofern das Landeshauptarchiv eine angefragte digitale Reproduktion aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses allgemein zugänglich veröffentlicht, kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen teilweise oder vollständig abgesehen werden.

(3) Auf Antrag der gebühren- und auslagenschuldenden Person kann im Einzelfall von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, teilweise oder vollständig abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 LHAGebV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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