# § 9 LHABenV (Brandenburg) — Ausschluss von der Benutzung

Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden, wenn sie

fällige Gebühren und Auslagen nicht bezahlen,

Archivgut beschädigen, verändern, entwendet haben oder versuchen, dieses aus dem Landeshauptarchiv zu entfernen,

in grober Weise gegen Vorschriften des Brandenburgischen Archivgesetzes, dieser Benutzungsverordnung, der Hausordnung oder der Lesesaalordnung verstoßen,

erteilte Auflagen nicht einhalten oder

Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Belange nach § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht wahren.

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Zitiervorschlag: § 9 LHABenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/9
