# § 5 LHABenV (Brandenburg) — Rechtsschutzbestimmungen

Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Verwertung und Veröffentlichung von aus Archivgut und Findmitteln gewonnenen Erkenntnissen sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange, zu wahren. Auf Verlangen verpflichtet sich die benutzende Person dazu, das Landeshauptarchiv hinsichtlich urheberrechtlicher Ansprüche von der Haftung freizustellen.

(2) Bei der Benutzung von Archivgut, welches Schutzfristen nach § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes unterliegt oder bei dessen Benutzung schutzwürdige Belange Dritter nach § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes zu beachten sind, sind die Nutzenden verpflichtet, die nach § 10 Absatz 5 sowie § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes erteilten Bedingungen und Auflagen zu wahren.

(3) Bei der Datenverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke bleibt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

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Zitiervorschlag: § 5 LHABenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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