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§ 5 LGVG (Brandenburg) — Vertragliche Ausgestaltung

Grundstücksverwertungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Verträgen über langfristige Pachten oder den Verkauf landeseigener Grundstücke und die Vergabe grundstücksgleicher Rechte soll der jeweilige Nutzungszweck im Sinne des § 3 gegenüber dem Erwerber verbindlich und langfristig festgelegt werden.

(2) Vor der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzrelevanter Flächen hat der Erwerber, Nutzer oder Erbbauberechtigte grundsätzlich ein Nutzungskonzept vorzulegen, welches mit den fachlich zuständigen Behörden abzustimmen und zum Bestandteil des Kaufvertrages zu machen ist.