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# § 3 LGVG (Brandenburg) — Verwertungsziele

Grundstücksverwertungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Verwertung landeseigener Grundstücke sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Sie dient daher insbesondere

der Deckung dringenden Wohnungsbedarfs,

der Anregung der Investitionstätigkeit im Land Brandenburg,

der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Land Brandenburg,

der Förderung kommunaler und regionaler Entwicklung,

der Erhaltung siedlungsfreier Räume und von Wald-, Wasserflächen- und von Flächen zum Zwecke des Naturschutzes,

der Verbesserung der Agrarstruktur, der Sicherung des ländlichen Raumes sowie den Belangen der Forstwirtschaft und der Entwicklung der Wasserwirtschaft,

der breiten Streuung des Eigentums, insbesondere des Wohneigentums, und der Unterstützung von Existenzgründern.

(2) Die Verwertung von Grundstücken von besonderem Wert für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft ist nur zulässig, wenn eine Nutzung des Grundstückes sichergestellt wird, die der besonderen Bedeutung der Fläche für Natur und Landschaft Rechnung trägt.

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Zitiervorschlag: § 3 LGVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LGVG/3

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