§ 2 LGVG (Brandenburg) — Vorrang der Verpachtung und der Vergabe von Erbbaurechten

Grundstücksverwertungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Nutzung von Grund und Boden, der dem Land gehört, ist vorzugsweise über Pacht und Erbbaurecht zu regeln.