§ 1 LGVG (Brandenburg) — Grundsatz, Geltungsbereich

Grundstücksverwertungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz dient der Ausgestaltung des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg.

(2) Die Verwertung landeseigener Grundstücke erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen, nach denen eine Veräußerung landeseigener Grundstücke bereits möglich oder geregelt ist, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.