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§ 38 LFoG (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen

Landesforstgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2.

Kapitel IV

Erhaltung und Vermehrung

des Waldbestandes

Erster Abschnitt

Umwandlung und Aufforstung