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# § 33 LFoG (Nordrhein-Westfalen) — Betriebsplan und Betriebsgutachten

Landesforstgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.

(2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 33 LFoG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.04.2025.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/33

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