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# § 24 LFoG (Nordrhein-Westfalen) — Satzung

Landesforstgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Waldwirtschaftsgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

1. den Namen und den Sitz der Waldwirtschaftsgenossenschaft,

2. die Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft,

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

4. Stimmrecht der Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Abs. 3,

5. die Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldwirtschaftsgenossenschaft,

6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für die Gebühren und Beiträge,

7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung, die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sowie die Entlastung,

8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.

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Zitiervorschlag: § 24 LFoG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.04.2025.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/24

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