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# § 1a LFoG (Nordrhein-Westfalen) — Nachhaltige Forstwirtschaft

Landesforstgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird.

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Zitiervorschlag: § 1a LFoG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.04.2025.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/1a

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