Stellnetze, Hamen, Ankerkuilen und Reusen, die im Flussbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes.
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Stellnetze, Hamen, Ankerkuilen und Reusen, die im Flussbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes.