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# § 4 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten

Landesfischereiverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.

(2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle sind Fänge dieser Arten innerhalb von sieben Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde zu melden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 zulassen, soweit dies der Hege des jeweiligen Fischbestandes oder wissenschaftlichen Zwecken dient und artenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen.

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Zitiervorschlag: § 4 LFischVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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