(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348) außer Kraft.
1) Unter der Gattung Cobitis sp. ist die in Nordrhein-Westfalen vorkommende Art Cobitis taenia mit Hybriden aus den Arten C. taenia und C. elongatoides zusammengefasst.
2) Die in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Arten Cottus gobio, C. perifretum und C. rhenanus, die schwer zu unterscheiden sind, sind hier unter der Gattung Cottus sp. zusammengefasst.