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# § 20 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufzeichnungspflichten der Erwerbsfischer und Erstvermarktung

Landesfischereiverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über

1. das Fanggebiet,

2. das Fanggewicht der angelandeten Aale,

3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und

4. die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.

Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereiaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind in Kopie einmal jährlich zum 31. Dezember an die obere Fischereibehörde zu übermitteln. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Endverbraucher oder Wiederverkäufer (Erstvermarktung) ist von den Erwerbsfischern, die ihren Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen haben, nach dem Muster in Anlage 3 ein Aal-Ausgangsbuch mit Angabe der abgegebenen Aalmenge und dem Be- oder Verarbeitungszustand zu führen.

(4) Bei der Aufnahme von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form ist von den Erwerbsfischern oder Wiederverkäufern nach dem Muster in Anlage 4 ein Aal-Eingangsbuch mit Angabe der eingegangenen Aalmenge und dem Be- oder Verarbeitungszustand zu führen.

(5) Im Rahmen der Erstvermarktung ist die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

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Zitiervorschlag: § 20 LFischVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/20

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