(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2030 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz