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§ 5 LFGBZV (Brandenburg) — Ermächtigung

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Rechtsverordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung.