§ 48 LFGB — Landesrechtliche Bestimmungen

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Stand: 07.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.