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# § 47 LFGB — Weitere Ermächtigungen

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

- 1. ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen dafür zu erlassen,

- 2. zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Transportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen,

- 3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Absatz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder bei Lebensmitteln erforderlich ist,

- 4. das Verfahren der

  - a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind,

  - b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch

- zu regeln.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

- 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie

- 2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 38 Absatz 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 47 LFGB

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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