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§ 24 LFGB — Gewähr für bestimmte Anforderungen

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Stand: 07.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.