Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
die Zuständigkeit für den Vollzug einzelner Maßnahmen sowie von
Förderungsprogrammen nach § 5 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden,
Landkreise und kreisfreie Städte übertragen.