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§ 21 LFG (Brandenburg) — Zuständigkeiten

Landwirtschaftsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern

die Zuständigkeit für den Vollzug einzelner Maßnahmen sowie von

Förderungsprogrammen nach § 5 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden,

Landkreise und kreisfreie Städte übertragen.