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§ 18 LFG (Brandenburg) — Bildung

Landwirtschaftsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land fördert eine an den Erfordernissen der

Entwicklung des ländlichen Raumes orientierte Aus- und Weiterbildung.

Gefördert werden können:

Landwirtschaftsschulen und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft,

soweit diese entsprechende Aufgaben wahrnehmen,

Modellprojekte sowie

betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen durch anerkannte

Bildungsträger.