§ 14 LFG (Brandenburg) — Zugang zu Produktions- und Lieferrechten

Landwirtschaftsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landwirtschaft soll in einer Weise mit Produktions- und

Lieferrechten ausgestattet und deren Zuordnung auf die Unternehmen so

vorgenommen werden, daß der Umstrukturierungsprozeß gefördert,

eine standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung ländlicher Regionen

möglich und der weitere Strukturwandel nicht behindert werden.