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# § 11 LFG (Brandenburg) — Nachteilsausgleich

Landwirtschaftsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen

durch Rechtsverordnung festzulegen, daß Eigentümern oder

Nutzungsberechtigten auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltes

gewährt werden kann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung einer

Fläche oder eines Gewässers im Sinne des § 9 durch Gesetz oder

aufgrund eines Gesetzes wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird, ohne

daß nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf

Entschädigung besteht. Die Höhe des Ausgleichs muß die

Stärke der Nutzungseinschränkung angemessen berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 11 LFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/11

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