# § 10 LFG (Brandenburg) — Förderungstatbestand

Landwirtschaftsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzungsformen des

ländlichen Raumes sind förderungswürdig, wenn die

Förderungsempfänger dabei Leistungen erbringen, für die

gegenwärtig keine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen

ist, so daß die Förderung die Funktion eines Entgelts dieser

Leistungen hat, oder wenn

zwar eine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen ist, die jedoch

durch ihre Höhe auf absehbare Zeit gegenüber anderen Nutzungsformen

zu Wettbewerbsnachteilen führt, so daß die Förderung die

Funktion hat, zeitweilige Wettbewerbsnachteile zu verringern.

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Zitiervorschlag: § 10 LFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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