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# § 1a LFÜG — Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht  
Stand: 02.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange und soweit noch nicht

- 1. eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder

- 2. aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 1a LFÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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