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§ 18 LEisenbG (Sachsen) — Zuständige Behörde

Landeseisenbahngesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz.