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# § 14 LEisenbG (Sachsen) — Nichtöffentliche Eisenbahnen

Landeseisenbahngesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 3, 4, 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3 gelten für nichtöffentliche Eisenbahnen entsprechend. § 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle eines Obersten Betriebsleiters ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und zu bestätigen ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der nichtöffentlichen Eisenbahn zu erwarten ist oder die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters von der die Verkehrsleistung erbringenden Eisenbahn übernommen werden.

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Zitiervorschlag: § 14 LEisenbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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