(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben die sich aus der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen ergebenden Anforderungen des § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zu beachten. § 7 bleibt unberührt.
(2) Die gemäß § 3 Absatz 5 mit Wirkung zum 15. Dezember eines Jahres eintretenden Änderungen in der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen sind von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.