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# § 89 LDG (Brandenburg) — Unterrichtungs- und Mitteilungspflicht

Landesdisziplinargesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung das Verfahren an sich ziehen. Wird eine Maßnahme unter Verstoß gegen Satz 1 getroffen, ist sie nichtig.

(2) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen sind, auch wenn eine Rechtsaufsichtsbehörde tätig wird oder geworden ist, der Vertretungskörperschaft mitzuteilen. Auf Antrag der Vertretungskörperschaft ist ihr Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten auch, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten tritt. Die Unterrichtungspflicht besteht dann gegenüber der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 89 LDG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/89?asof=2026-07-30

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